Haftungsfragen

Viele denken bei dem Wort "Haftung" an Verhaften und Gefängnis als Folge einer schlechten Tat. Dieses gibt den juristischen Sprachgebrauch, in dem wir hier reden, nur ungenau wieder. Haftung ist hier besser mit "Verantwortlichkeit" und der Fähigkeit einen verursachten Schaden wieder gutmachen zu können zu beschreiben. Im Wesentlichen kann man eine zivilrechtliche Haftung und eine strafrechtliche Haftung unterscheiden.

Bis zum 6. Lebensjahr ist man als Kind fein raus aus jeder Haftung. Man ist nicht geschäftsfähig und auch nicht deliktfähig. Wenn die fünfjährige Erna also mit dem Feuerzeug in der Lagerhalle des benachbarten Holzhändlers spielt und die Halle abbrennt, kann der Holzhändler weder den Schaden für die abgebrannte Halle zivilrechtlich bei Klein- Erna einklagen, noch das Kind wegen Brandstiftung bei der Polizei anzeigen. Er könnte allerdings versuchen sich an die Eltern von Erna mit einer zivilrechtlichen Haftung wegen verletzter Aufsichtspflicht zu wenden. Hier würde dann gerichtlich geklärt werden müssen, ob die Eltern Erna längere Zeit unbeaufsichtigt haben spielen lassen und woher Erna das Feuerzeug hat.

Ab dem Alter von 7 Jahren bis zur Volljährigkeit (18) bist du als Kind beschränkt geschäftsfähig und ab 14 Jahren als Jugendlicher auch strafrechtlich deliktfähig. Verträge (z.B. ein Handyvertrag) können nur mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten (das sind zumeist Mutter und Vater, seltener auch andere Verwandte oder ein gesetzlicher Vormund) abgeschlossen werden. Ausnahmen sind von denjenigen Verträgen zu machen, die du aus den eigenen Mitteln sofort und formlos erfüllst; z.B. kleinere Käufe in Höhe des Taschengeldes (sog. Taschengeldparagraph im BGB). Für böse Taten bist du aber schon ab dem 7. Lebensjahr zivilrechtlich haftbar. Wenn Klein- Ernas älterer Bruder, der neunjährige Sven, bei der Zündelei in der Lagerhalle mitgemacht hat, kommt es darauf an ob dieser "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" besessen hat. Dann könnte der Holzhändler ihn im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung so lange verfolgen, bis der Schaden abgezahlt ist. Wenn Sven als Kind noch kein eigenes Vermögen und Geld besitzt kann das sehr lange, etwa bis Sven einmal eigenes Geld verdient, dauern. Davon unabhängig können auch hier die Eltern von Sven in die zivilrechtliche Haftung wegen verletzter Aufsichtspflicht genommen werden.

Ab dem 14. Lebensjahr gilt man als Jugendlicher und damit beginnt die Strafmündigkeit. Hat in unserem Beispiel der 14 jährige Nachbarsjunge den Kindern Erna und Sven das Feuerzeug gegeben und sie zum Zündeln angestiftet, etwa weil er den Holzhändler nach einem Streit nicht leiden kann, so könnte ihn der Holzhändler auch bei der Polizei wegen Anstiftung zur Brandstiftung anzeigen und darüber hinaus den entstandenen Schaden auch noch zivilrechtlich von ihm einfordern. Eine Bestrafung des Nachbarsjungen würde sich jedoch nicht nach dem härteren Erwachsenenstrafrecht richten, sondern nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor einem Jugendrichter.

Ab 18 Jahren endet die Zeit als Jugendlicher. Man ist jetzt rechtlich volljährig und wird bis zum 21. Lebensjahr als "junger Erwachsener" bezeichnet. Damit bist du voll geschäftsfähig und zivilrechtlich – und in der Regel auch strafrechtlich – voll verantwortlich. Eine ausnahmsweise Bestrafung nach den Regeln des weniger harten JGG ist nur im Einzelfall mit Zustimmung des Strafrichters möglich, so lange du das 22. Lebensjahr nicht erreicht hast.

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